Nur gültig für den Bereich des Bauhauptgewerbes (Rohbau)
In begründeten Fällen kann ausserhalb der normalen Arbeitszeit an Samstagen gemäss Art. 27 Abs. 2 LMV gearbeitet werden.
Die Samstagsarbeit muss der PBKF mittels einem Formular gemeldet werden. Bitte retournieren Sie das Formular per Mail an secretariat@cppf-pbkf.ch bis spätestens Donnerstagabend.