Nur gültig für den Bereich des Bauhauptgewerbes (Rohbau)
 

In begründeten Fällen kann ausserhalb der normalen Arbeitszeit an Samstagen gemäss Art. 27 Abs. 2 LMV gearbeitet werden.

Die Samstagsarbeit muss der PBKF mittels einem Formular gemeldet werden. Bitte retournieren Sie das Formular per Mail an secretariat@cppf-pbkf.ch  bis spätestens Donnerstagabend.